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Coreveya Technologies Limited · Waterford, Ireland

Imprint Privacy Terms

Recht · Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

DOC CV-LEGAL-04 · REV 2026-09-14 · STATUS: CURRENT

Dokument Website-Nutzungsbedingungen · AGB für Dienstleistungen
Sprache English · Deutsch

INDEX

  1. §01 Geltungsbereich
  2. §02 Begriffsbestimmungen
  3. §03 Vertragsschluss
  4. §04 Leistungsumfang und Änderungen
  5. §05 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  6. §06 Vergütung, Anzahlung und Zahlung
  7. §07 MVP-Phase bei komplexen Software- und KI-Projekten
  8. §08 Fremdkosten und Kostendurchreichung
  9. §09 Servermanagement und Wartung
  10. §10 Lieferung, Test und Abnahme
  11. §11 Geistiges Eigentum
  12. §12 Drittleistungen und Plattformen
  13. §13 KI-Verarbeitung und Datenumgang
  14. §14 Vertraulichkeit
  15. §15 Datenschutz
  16. §16 Gewährleistung
  17. §17 Haftungsbeschränkung
  18. §18 Laufzeit, Aussetzung und Kündigung
  19. §19 Höhere Gewalt
  20. §20 Subunternehmer
  21. §21 Abtretung
  22. §22 Mitteilungen
  23. §23 Allgemeine Bestimmungen
  24. §24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§01

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen ("AGB") gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen (jeweils ein "Vertrag") zwischen der Coreveya Technologies Limited, eingetragen in Irland unter der Firmennummer 824175, mit Sitz in Castleview, Waterford, Irland ("Coreveya"), und einem gewerblichen Kunden ("Auftraggeber") über die Konzeption, Entwicklung, Integration, Bereitstellung oder Betreuung von Software, digitalen Plattformen, E-Commerce-Systemen, Automatisierung, KI-Funktionen oder verwandten Engineering-Leistungen (die "Leistungen").

Diese AGB gelten, sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn Coreveya ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, Coreveya hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

§02

Begriffsbestimmungen

  • „Vertrag“ bezeichnet das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung, die auf diese AGB Bezug nimmt, zusammen mit diesen AGB und etwaigen dazugehörigen Anlagen.
  • „Liefergegenstände“ bezeichnet Software, Konfigurationen, Integrationen, Dokumentation oder sonstige Arbeitsergebnisse, die Coreveya im Rahmen eines Vertrags für den Auftraggeber erstellt.
  • „Vorbestehendes geistiges Eigentum“ bezeichnet Rechte des geistigen Eigentums, die vor oder unabhängig von einem Vertrag bei einer der Parteien entstanden sind, einschließlich der bereits vorhandenen Tools, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen und Methoden von Coreveya.
  • „Drittleistungen“ bezeichnet Plattformen, Software oder Dienste Dritter, die im Rahmen der Liefergegenstände lizenziert oder eingebunden werden, etwa E-Commerce-Plattformen, ERP-Systeme, Hosting-Anbieter, EDI-/Netzwerkdienste und KI-Anbieter.
§03

Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung von Coreveya schriftlich annimmt (auch per E-Mail oder elektronischer Signatur) oder sobald Coreveya auf Wunsch des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Sofern im Angebot nicht anders angegeben, sind Angebote 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.

§04

Leistungsumfang und Änderungen

Coreveya erbringt die im jeweiligen Vertrag beschriebenen Leistungen mit der im Rahmen guter fachlicher Praxis üblichen Sorgfalt.

Leistungen, die über den im Vertrag beschriebenen Umfang hinausgehen (eine „Änderung“), bedürfen einer schriftlichen Änderungsanfrage mit Beschreibung der zusätzlichen Leistung sowie gegebenenfalls deren Auswirkung auf Vergütung und Zeitplan. Coreveya ist nicht verpflichtet, eine Änderung auszuführen, bevor diese von beiden Parteien schriftlich vereinbart wurde.

§05

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Zugänge, Entscheidungen, Inhalte, Zugangsdaten und Drittanbieter-Konten zur Verfügung, die Coreveya zur Erbringung der Leistungen vernünftigerweise benötigt. Im Vertrag genannte Zeitpläne stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers. Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können zu einer Verschiebung der Liefertermine sowie zu zusätzlichen Kosten für Stillstandszeiten oder Neuplanung führen.

§06

Vergütung, Anzahlung und Zahlung

Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer sowie sonstiger anfallender Steuern und Abgaben.

Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, wird bei Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Gesamtvergütung in Rechnung gestellt, die vor Beginn der Leistungserbringung fällig ist. Der restliche Betrag wird gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan in Rechnung gestellt (z. B. bei Lieferung oder in vereinbarten Raten).

Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nicht fristgerecht beglichene Beträge werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verzinst. Coreveya kann die Leistungserbringung aussetzen, wenn eine Zahlung nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mehr als 7 Tage überfällig ist.

§07

MVP-Phase bei komplexen Software- und KI-Projekten

Umfasst ein Vertrag ein komplexes Software-Entwicklungs- oder KI-Projekt, kann Coreveya die Zusammenarbeit so gestalten, dass zunächst eine Minimum-Viable-Product-Phase ("MVP-Phase") durchgeführt wird, wie im jeweiligen Vertrag festgelegt.

Die Vergütung für die MVP-Phase beträgt 10% der im Angebot genannten Gesamtvergütung des Projekts und ist gemäß der Regelung zu Vergütung, Anzahlung und Zahlung zu zahlen. Diese MVP-Vergütung ist Teil der dort genannten Anzahlung von 30% und wird auf diese angerechnet.

Bestätigt der Auftraggeber nach Abschluss der MVP-Phase, dass das Projekt fortgesetzt werden soll, werden weitere 20% der Gesamtvergütung fällig, sodass sich die Anzahlung insgesamt auf die genannten 30% beläuft, bevor Coreveya mit der Erbringung der übrigen Leistungen fortfährt.

Entscheidet Coreveya nach Abschluss der MVP-Phase, das Projekt nicht fortzusetzen, erstattet Coreveya dem Auftraggeber 50% der gezahlten MVP-Vergütung zurück. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Klausel besteht nicht, wenn der Auftraggeber und nicht Coreveya nach der MVP-Phase entscheidet, das Projekt nicht fortzusetzen.

§08

Fremdkosten und Kostendurchreichung

Von Dritten im Zusammenhang mit den Leistungen erhobene Kosten – etwa für Domainregistrierung und Lizenzgebühren für Drittsoftware – werden dem Auftraggeber zusätzlich zur Vergütung von Coreveya in tatsächlich angefallener Höhe berechnet, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich vorsieht, dass diese Kosten bereits enthalten sind.

Kosten für Server, Hosting, Backup und Wartung richten sich, soweit einschlägig, nach §09 (Servermanagement und Wartung). Kosten im Zusammenhang mit KI-Funktionen richten sich nach §13 (KI-Verarbeitung und Datenumgang).

§09

Servermanagement und Wartung

Sieht ein Vertrag vor, dass Coreveya Server oder Hosting-Infrastruktur im Auftrag des Auftraggebers verwaltet, gilt zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung Folgendes:

  • Produktivserver werden in Deutschland gehostet, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
  • Coreveya führt ein Backup der Daten und Systeme des Auftraggebers in Irland, räumlich getrennt von der Produktivumgebung. Die Kosten dieses Backups sind in der im Vertrag genannten Vergütung enthalten.
  • Für jeden von Coreveya verwalteten Server sind bis zu 2 Stunden Wartung pro Monat in der vereinbarten Vergütung enthalten; dies umfasst laufende Aufgaben wie Sicherheitsupdates, Monitoring und kleinere Konfigurationsänderungen.

Wartungsleistungen, die über die inkludierten 2 Stunden je Server und Monat hinausgehen, sowie Aufwände, die aufgrund von Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Coreveya entstehen (z. B. Ausfälle Dritter oder vom Auftraggeber verursachte Störungen), werden gesondert zum jeweils gültigen Stundensatz von Coreveya berechnet oder als Änderung gemäß §04 behandelt.

§10

Lieferung, Test und Abnahme

Coreveya liefert die Liefergegenstände gemäß dem im Vertrag genannten Zeitplan. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Zeitpläne Schätzungen.

Sieht ein Vertrag eine Abnahmeprüfung vor, hat der Auftraggeber wesentliche Abweichungen von der vereinbarten Spezifikation innerhalb der im Vertrag genannten Abnahmefrist, mangels Angabe innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Anzeige oder nutzt der Auftraggeber die Liefergegenstände produktiv in einer Live-Umgebung, gelten die Liefergegenstände als abgenommen, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

§11

Geistiges Eigentum

Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung aller nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung überträgt Coreveya dem Auftraggeber sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an den speziell für ihn im Rahmen dieses Vertrags erstellten Liefergegenständen, mit Ausnahme des vorbestehenden geistigen Eigentums.

Coreveya räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, weltweites, gebührenfreies Nutzungsrecht an vorbestehendem geistigen Eigentum ein, das in die Liefergegenstände eingeflossen ist, für die Dauer, die der Auftraggeber vernünftigerweise zur Nutzung der Liefergegenstände für eigene Geschäftszwecke benötigt. Coreveya behält sich das Recht vor, allgemeines Know-how, Techniken und nicht kundenspezifische Komponenten, die im Rahmen des Auftrags entwickelt wurden, weiterzuverwenden.

§12

Drittleistungen und Plattformen

Liefergegenstände können auf Drittleistungen beruhen, die direkt an den Auftraggeber lizenziert werden oder eigenen Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters unterliegen. Coreveya übernimmt keine Verantwortung für Verfügbarkeit, Preisgestaltung, Funktionsänderungen oder Bedingungen von Drittleistungen, wird den Auftraggeber jedoch nach bestem Bemühen über Coreveya bekannte Bedingungen informieren, die die Leistungen wesentlich betreffen.

§13

KI-Verarbeitung und Datenumgang

Sofern die Leistungen die Nutzung von Funktionen künstlicher Intelligenz (KI) umfassen, setzt Coreveya selbst gehostete, von Coreveya selbst betriebene KI-Infrastruktur ein. Kundendaten, die im Rahmen solcher KI-Funktionen verarbeitet werden, verbleiben innerhalb der eigenen Infrastruktur von Coreveya und werden nicht an einen externen oder öffentlichen KI-Dienst oder Drittanbieter über das Internet übermittelt oder von diesem verarbeitet.

Diese Regelung gilt, sofern ein Vertrag nicht ausdrücklich die Nutzung eines namentlich benannten KI-Anbieters eines Dritten auf Wunsch des Auftraggebers vorsieht; in diesem Fall gilt für diesen Anbieter §12 (Drittleistungen und Plattformen).

§14

Vertraulichkeit

Jede Partei behandelt nicht öffentlich zugängliche geschäftliche, technische oder kommerzielle Informationen, die ihr von der anderen Partei im Zusammenhang mit einem Vertrag offengelegt werden, vertraulich und verwendet sie nur zu Zwecken dieses Vertrags, außer soweit eine Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist oder gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern erfolgt.

Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags für drei Jahre fort, im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt.

§15

Datenschutz

Verarbeitet Coreveya im Zusammenhang mit den Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ("DSGVO") ab. Coreveya verarbeitet solche Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers und trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

§16

Gewährleistung

Coreveya sichert zu, die Leistungen mit der im Rahmen guter fachlicher Praxis üblichen Sorgfalt zu erbringen. Coreveya gewährleistet nicht, dass die Liefergegenstände fehlerfrei sind, unterbrechungsfrei laufen oder Anforderungen erfüllen, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Über die in diesen AGB oder dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich genannten Zusicherungen hinaus sind alle weiteren gesetzlichen oder stillschweigenden Gewährleistungen und Zusicherungen im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

§17

Haftungsbeschränkung

Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes ist die gesamte Haftung von Coreveya aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach auf die vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags in den letzten 12 Monaten vor dem haftungsauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlte Vergütung begrenzt.

Keine Partei haftet gegenüber der anderen für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Geschäfts- oder Firmenwertverluste oder Datenverluste, auch wenn diese vorhersehbar waren.

Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistige Täuschung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie jede sonstige Haftung, die nach anwendbarem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

§18

Laufzeit, Aussetzung und Kündigung

Ein Vertrag läuft für die darin genannte Laufzeit oder, mangels Angabe, bis zur vollständigen Erbringung der darin beschriebenen Leistungen.

Jede Partei kann einen Vertrag schriftlich kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mahnung mit Beschreibung der Pflichtverletzung behoben wird, oder mit sofortiger Wirkung, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wird oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt.

Bei Beendigung aus jeglichem Grund vergütet der Auftraggeber sämtliche ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie ordnungsgemäß und angemessen entstandene Kosten bis zum Zeitpunkt der Beendigung.

§19

Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer Pflichten (mit Ausnahme von Zahlungspflichten), soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, gesellschaftlichen Unruhen, Arbeitskämpfen oder dem Ausfall der Infrastruktur, Versorgungs- oder Internetdienste Dritter.

§20

Subunternehmer

Coreveya kann Subunternehmer mit der Erbringung einzelner Leistungen beauftragen und bleibt für deren Leistung verantwortlich, als hätte Coreveya sie selbst erbracht.

§21

Abtretung

Keine Partei darf einen Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, übertragen oder in Unterauftrag geben; ausgenommen hiervon ist die Abtretung eines Vertrags durch Coreveya im Rahmen einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung oder des Verkaufs im Wesentlichen aller Vermögenswerte, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber.

§22

Mitteilungen

Mitteilungen im Rahmen eines Vertrags sind schriftlich an die im Vertrag genannten Adressen oder E-Mail-Adressen zu richten, im Fall von Coreveya an die unter www.coreveya.ie/imprint/ veröffentlichten Kontaktdaten.

§23

Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Diese AGB bilden zusammen mit dem jeweiligen Vertrag die gesamte Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der darin beschriebenen Leistungen und ersetzen alle vorherigen Erörterungen, Angebote oder Zusicherungen, die nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.

§24

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB sowie jeder Vertrag, der auf sie Bezug nimmt, unterliegen irischem Recht. Die Gerichte Irlands sind für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag, einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten, ausschließlich zuständig.

Dieses Dokument liegt zusätzlich in englischer Sprache vor. Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist die englische Fassung maßgeblich. Für einzelne Verträge mit Kunden kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen ein abweichendes anwendbares Recht vereinbart werden.

Coreveya. Engineered Intelligence.

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